Umzug aus privaten Gründen

Die Gesetzliche Grundlage

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sind Umzüge für Privatpersonen, die von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, steuerlich den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt worden.

Auf Antrag können bis zu 4000 € von der persönlichen Einkommenssteuer abgezogen werden.

(entspricht 20 % von bis zu 20.000 €, die gemäß Gesetz steuerlich zu berücksichtigen sind)

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit

  • Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Datum, ausgewiesener Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens

  • Die Arbeitskosten sind in der Rechnung separat ausgewiesen.

  • Der Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto der Möbelspedition durch ein Beleg des Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug; Barzahlungen können nicht anerkannt werden!)

  • Keine sonstige Förderung oder Kostenerstattung des Umzuges (die Abzugsfähigkeit ist also nicht möglich, wenn zum Beispiel die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden oder die Kosten durch den Arbeitgeber oder ein Amt/eine Behörde erstattet wurden).

Ausschluss der Doppelförderung

  • Es versteht sich, dass nur solche Kosten steuerlich berücksichtigt werden können, die den Steuerpflichtigen tatsächlich entstanden sich.

  • Erstattet der Arbeitgeber oder im öffentlichen Dienst der Dienstherr die Kosten für den Umzug, können die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Erstattet ein Amt oder eine Behörde den Umzug, können die Kosten ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

  • Ein Steuerabzug ist nur für solche Leistungen möglich, für die nicht bereits eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen worden ist. Sofern die Umzugskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, ist eine Abzugsfähigkeit im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen ausgeschlossen.